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Verein-Satzung

 

Satzung
des christlichen Vereins zur Unterstützung von Menschen in
Burkina Faso

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Pro-Burkinabe e.V.
Christlicher Verein zur Unterstützung von Menschen in
Burkina Faso

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

Er hat seinen Sitz in Meßkirch.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein dient der Unterstützung und Hilfe von Menschen in Burkina Faso (Nord-West-Afrika), im Besonderen der

  • Hilfe in Hungersnöten
  • Bildungsunterstützung und Alphabetisierung
  • Multiplikatorenausbildung zur AIDS-Vorbeugung, gegen Genitalbeschneidungen und allgemeiner Hygiene
  • Familienunterstützung gegen Mangelernährung (im Speziellen für Kinder)
  • Kinderpatenschaften mit Ernährungshilfen, Kleiderspenden und Grundbeiträgen zur Bildung
  • Ausbildungsbeihilfen für Studentinnen und Studenten
  • Landwirtschaftliche Ernährungsprojekte
  • Unterstützung kirchlicher Projekte (wie Bau und Pflege von Kirchengebäuden und kirchlicher Maßnahmen) sowie der Gesundheit und Bildung dienenden Vorhaben.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Geld und Sachmitteln, die christlichen Einrichtungen und Personen zur zweckentsprechenden Verwendung unter entsprechendem Nachweis und Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel erfolgen Spendenaufrufe für Multiplikatoren-Seminare, Kinderhilfen, Erwerb von Grundnahrungsmitteln, Medikamenten, Sehhilfen, Schulgelder und Kleidersammlungen. 

Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein hat ausschließlich den Vereinszweck unterstützende Mitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht vorgesehen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund schriftlichen Aufnahmeantrags.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.9. des Jahres. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied

  • mit den Beitragszahlungen länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
  • Anordnungen oder Beschlüsse des Vereinsorgane nicht befolgt.
  • Sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Dem/der Betroffenen ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Woche zu geben. Der Beschluss ist ihm schriftlich zuzustellen. Ihm/Ihr steht binnen zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

§ 5
Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vorstand befugt.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange und das Recht sich der Einrichtungen des Vereins nach vorgegebenen Ordnungen zu bedienen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Erweiterungsanträge zur Tagesordnung sind möglich. Sie sind schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, einschließlich des Kassenberichts und des Berichts der Revisoren.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Vereinsmitgliedern auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Wahl der Kassenrevisoren.
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren.
  • Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse, soweit die Satzung dies zulässt.
  • Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch des Vereinszwecks, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder; Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Im übrigen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. 

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch darüber hinaus bis zu den Neuwahlen im Amt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen bedarf keiner besonderen Form. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für die Erfüllung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 10
Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein i.S.d. § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt.

§ 11
Beurkundung von Beschlüssen

Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Kassenführung

Der Vereinskassier ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen zu buchen und nachzuweisen. Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Revisoren zu prüfen und mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.

§ 13
Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verfahrensordnung usw.) geben. Die Ordnungen und deren Änderungen werden vom Vorstand beschlossen. 

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Entsprechendes gilt bei der Aufhebung oder bei Wegfall des Vereinszwecks.

 

Meßkirch, den

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